(Un)gültige Eheschließungen

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Aus gegebenem Anlaß möchte ich auf Folgendes hinweisen:

 

Ein katholischer Christ ist verpflichtet, seine Ehe nach der Form der Katholischen Kirche zu schließen. Unter Umständen kann der Bischof von dieser Pflicht dispensieren.

Zuständig für die Eheschließung ist der Ortspfarrer des oder eines der beiden kath. Partner(s) sowie ggfs. andere in der Pfarrei tätige Geistliche. Der Ortspfarrer kann die Trauvollmacht auch delegieren. Eine Eheschließung ohne die Trauvollmacht des assistierenden Geistlichen wäre ungültig.

Das Ehesakrament können sich nur getaufte Partner spenden. Eine gültige Ehe eines Katholiken mit einem nicht getauften Partner ist aber mit Dispens des zuständigen Bischofs möglich.

Durch eine rein standesamtliche Eheschließung eines katholischen Christen entsteht (ohne entsprechende Dispens) für die Kirche keine gültige Ehe.

Öffentliche liturgische Handlungen, wie etwa Segnungen, für solche irregulären Verbindungen sind nicht erlaubt.

Sollten einzelne Amtsträger solche Feiern dennoch durchführen, wird dabei kein Segen im Namen der Kirche erteilt.

Ungültige Verbindungen können unter bestimmten Umständen auch rückwirkend kirchliche Gültigkeit erlangen.

In jedem Fall sollten entsprechende Fragen mit dem zuständigen Pfarrer besprochen und geklärt werden.

 

Juli 2013

Christoph Sperling, Pfr.