Klarstellung zum Empfang der Heiligen Kommunion

Paulus schreibt an seinen Apostelschüler Titus: „Lehre die Wahrheit unverfälscht und mit Würde, mit gesunden, unanfechtbaren Worten; so wird der Gegner beschämt und kann nichts Schlechtes über uns sagen.“

In letzter Zeit ist es leider durch verschiedene, zum Teil auch in sich widersprüchliche Aussagen einiger Hirten unter uns Gläubigen zu einer schädlichen Verwirrung gekommen im Hinblick auf die Lehre über die hl. Eucharistie und den Empfang der hl. Kommunion.

Um dieser Verwirrung in einer wichtigen Glaubensfrage entgegenzuwirken, möchten wir in Erinnerung rufen:
„Um die heilige Kommunion zu empfangen, muß man der Katholischen Kirche voll eingegliedert sein und sich im Stand der Gnade befinden, das heißt man darf sich keiner Todsünde bewußt sein. Wer sich einer schweren Sünde bewußt ist, muß das Sakrament der Buße empfangen, bevor er die Kommunion empfängt. Wichtig ist auch der Geist der Sammlung und des Gebetes, die Beobachtung des von der Kirche vorgeschriebenen Fastens und die Körperhaltung (Gesten, Kleidung) als Zeichen der Ehrfurcht vor Christus.“ (Katechismus der Katholischen Kirche, Kompendium, Nr. 291)

Eine Ausnahme für protestantische Christen in schwerer geistlicher Notlage (wie Todesgefahr) kann es nur geben, wenn sie:
1.) einen Geistlichen ihrer Konfession nicht erreichen können und
2.) einen katholischen Priester aus freien Stücken um die heilige Kommunion bitten, wobei es feststehen muß, daß sie
3.) den katholischen Glauben bezüglich der heiligen Eucharistie teilen, und
4.) zu deren Empfang die geforderten Voraussetzungen erfüllen, also die rechte Absicht haben, das Sakrament zu empfangen, und im Stand der Gnade, das heißt frei von schwerer Sünde sind.

Zum katholischen Glauben bezüglich der Eucharistie gehören auch der Opfercharakter der hl. Messe und die Notwendigkeit des Weihepriestertums.

Bei dieser Gelegenheit sei auch an das Dogma von der Unauflöslichkeit der Ehe erinnert:

“Wer sagt, die Kirche irre, wenn sie gelehrt hat und lehrt: Nach evangelischer und apostolischer Lehre (Mt 19, 6 ff; Mk 10, 6 ff; 1 Kor 7, 10 ff) könne wegen eines Ehebruchs des einen Ehegatten das eheliche Band nicht gelöst werden und beide, auch der unschuldige Teil, der keinen Anlaß zum Ehebruch gegeben hat, könne zu Lebzeiten des andern Ehegatten keine andere Ehe eingehen; und der Mann begehe einen Ehebruch, der nach Entlassung der ehebrecherischen Frau eine andere heirate, ebenso die Frau, die nach Entlassung des ehebrecherischen Mannes sich mit einem anderen vermähle, der sei ausgeschlossen.” (Konzil von Trient)

27.06. 2018, Pfarrei St. Marien Oschersleben

Pfr. Christoph Sperling, Pfr. Norbert Behrendt